Gesetze / Klärschlammverordnung
AbfKlärV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/1#abs-3 (3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/1#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasserschlämme, sofern
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/1#abs-5 (5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 AbfKlärV →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99Vereinbarkeit der Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds (§ 9 Düngemittelgesetz) mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen für nichtsteuerliche AbgabenZitiert von 117
- BGH, 03.06.2004 – X ZR 30/03Zitiert von 10
- VG Gera, 07.05.2024 – 5 K 493/23 Ge
- OVG NRW, 20.05.2015 – 16 A 1686/09Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung; persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei PFT-Kontamination KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OVG NRW, 27.04.2012 – 9 A 1786/10Zitiert von 5
- VG Freiburg, 04.10.2007 – 1 K 1618/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.12.2006 – 7 C 4.06Zitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AbfKlärV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.